Studierendenschaft TU Darmstadt (ed.)
Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.2.1985 BGBI. I S. 425.
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Typ des Eintrags: | Anderes |
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Titel: | Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.2.1985 BGBI. I S. 425 |
Kurzbeschreibung (Abstract): | Kind im Sinne dieses Gesetze ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahr alt ist; Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet; Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, sich auf Reisen befinden oder, eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen |
Freie Schlagworte: | Jugendliche, Kinder |
Ordner: | AStA Referate > Sonstige > Ordner 10 86 - 89 |
Beteiligte: | AStA TU Darmstadt Sonstige > AStA TU Darmstadt Sonstige |
Hinterlegungsdatum: | 15 Aug 2019 10:26 |
Letzte Änderung: | 15 Aug 2019 10:26 |
Zugriff erlaubt für: | Jeden |
URI: | https://astarchiv.ulb.tu-darmstadt.de/id/eprint/4591 |
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