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Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.2.1985 BGBI. I S. 425

Studierendenschaft TU Darmstadt (ed.)
Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.2.1985 BGBI. I S. 425. Keine Angabe.

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Typ des Eintrags: Anderes
Titel: Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.2.1985 BGBI. I S. 425
Kurzbeschreibung (Abstract): Kind im Sinne dieses Gesetze ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahr alt ist; Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet; Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, sich auf Reisen befinden oder, eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen
Freie Schlagworte: Jugendliche, Kinder
Ordner: AStA Referate > Sonstige > Ordner 10 86 - 89
Beteiligte: AStA TU Darmstadt
Sonstige > AStA TU Darmstadt

Sonstige
Hinterlegungsdatum: 15 Aug 2019 10:26
Letzte Änderung: 15 Aug 2019 10:26
Zugriff erlaubt für: Jeden
URI: https://astarchiv.ulb.tu-darmstadt.de/id/eprint/4591

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